Bewilligungserteilung durch die Zollstellen

Im vereinfachten Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren (R-10-80 Ziffer 5.2 (PDF, 237 kB, 17.03.2024)) erteilen die Zollstellen die Bewilligung für nachfolgende Waren und Veredelungsarten.

Die Zollanmeldung im Veredelungsverkehr (Form. 47.87 (PDF, 69 kB, 17.03.2024)) genügt als Gesuch. Mit der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle gilt die Bewilligung als erteilt. Sie ist gebührenfrei.

Ware Veredelung Beispiele
Alle Handelswaren Ausbesserung Einen defekten Motor instand
stellen - wieder gebrauchsfähig
machen
Alle Handelswaren Restaurieren Einen antiken Schrank wieder in
seinen ursprünglichen Zustand
versetzen
Alle Handelswaren Einfache Bearbeitungen
wie Bedrucken,
Lackieren, Schleifen,
Stanzen oder ähnliche
Zwecke

Bedrucken von T-Shirts

Färben von Gewebe

Schleifen von Maschinenteilen

Stanzen von Stahlblech

Etikettieren von Flaschen

Verchromen von Armaturen

Pulverbeschichten von
Motorenteilen

Zusammenschweissen von
Rohrabschnitten  
Maschinen, Apparate
und Geräte
Modifizieren, Updaten Eine Werkzeugmaschine mit
neuen Werkzeugen
bestücken/ergänzen
Beförderungsmittel inkl.
Zubehör  
Karossieren, Umbau,
Montage von
Zubehörteilen oder
ähnliche Zwecke
Eine neue Soundanlage in das
Auto eines Taxifahrers einbauen

Bei Kombinationen von verschiedenen Veredelungen (z.B. Gewebe färben, besticken und zuschneiden / konfektionieren zu Bettwäsche) ist eine Bewilligung der OZD Sektion Wirtschaftsmassnahmen (WIMA) erforderlich. Für das Abfüllen oder Abpacken von Waren ist ebenfalls eine Bewilligung der OZD Sektion WIMA notwendig.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/ausfuhr-aus-der-schweiz/befreiungen-verguenstigungen-und-zollpraeferenzen_ausfuhr/passiver-veredelungsverkehr/bewilligung/bewilligungserteilung-durch-die-zollstellen.html