Passiver Veredelungsverkehr

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Aus betrieblichen Gründen bitten wir Sie auf den Versand von Bewilligungsanträgen per Post zu verzichten.

Bitte senden Sie die Bewilligungsanträge mit den dazugehörigen Unterlagen per E-Mail an wirtschaft@bazg.admin.ch.

 
 

Der passive Veredelungsverkehr umfasst die vorübergehende Ausfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung.

Aktive Veredelung: Veredelungsverkehr

Alle Waren, die über die Schweizer Zollgrenze geführt werden, müssen beim Schweizer Zoll angemeldet werden. Für Waren, die vorübergehend zur Veredelung ins Ausland ausgeführt werden, kann anstelle der normalen Ausfuhr das Verfahren der passiven Veredelung angewendet werden. Dies ermöglicht die zollfreie bzw. zollermässigte Wiedereinfuhr der vorübergehend ausgeführten Waren. Dieser Verkehr ist bewilligungspflichtig; Bewilligung.

Das Verfahren der passiven Veredelung ist nicht in jedem Fall notwendig. Kann das Veredelungserzeugnis nach Zolltarif oder auf Grund eines Ursprungserzeugnisses zollfrei eingeführt werden, erübrigt sich das Verfahren der passiven Veredelung. Die zur passiven Veredelung bestimmten Waren können in diesen Fällen nach den allgemeinen Bestimmungen zur Ausfuhr angemeldet werden (Angabe des Zwecks in der Ausfuhrzollanmeldung bzw. Warenanmeldung Ausfuhr). Beachten Sie das Merkblatt 47.89 Passive Veredelung: definitive Veranlagung (PDF, 41 kB, 07.07.2022).

 

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